Die Schule ist geschlossen

Liebe Eltern der Markwaldschule,

nun ist es tatsächlich amtlich:

Der Schulbetrieb ist ab Montag, den 16.03.20 bis zum 20.04.20 eingestellt!

Das heißt, der Unterricht entfällt in den nächsten drei Wochen, dann sind zwei Wochen Osterferien und dann sollte es, sofern es die Lage zulässt, wieder regulär weitergehen.

Am Montag, den 16.03.2020 haben sie in der Zeit von 8.00-9.00 Uhr nochmals die Gelegenheit persönliche Dinge oder Schulmaterialien Ihres Kindes aus der Schule zu holen. Danach besteht diese Möglichkeit nicht mehr.

Wie Sie den Pressemitteilungen bestimmt entnommen haben, soll für Kinder, von denen beide Elternteile besonderer Berufsgruppen angehören (und nur für diese!), eine Betreuungsmöglichkeit angeboten werden. Bei alleinerziehenden Eltern muss nur ein Elternteil der Berufsgruppe angehören.

Wo diese Betreuung stattfinden soll und in welchem zeitlichen Umfang, ist noch zu klären. Ich rechne aber im Laufe des Wochenendes mit weiteren Informationen.

Um uns möglichst bald einen Überblick über die Anzahl der zu betreuenden Kinder unserer Schulgemeinde machen können, möchte ich Sie bitten, mir bis morgen 14.03.20 um 11 Uhr eine Rückmeldung zu geben. Bitte nennen Sie mir, sofern Sie zu der angesprochenen Zielgruppe gehören:

  • Name des Kindes und Klasse
  • Arbeitgeber und Beruf der Erziehungsberechtigten/des Erziehungsberechtigten
  • Eine Telefonnummer unter der sicher ein Erziehungsberechtigter zu erreichen ist

Die Mailadresse lautet: b.schulmeyer@schulen.ladadi.de

Oder                             mws_babenhausen@schulen.ladadi.de

 

 

Hier der offizielle Text der Homepage des Hessischen Kulturministeriums:

Welche Regelungen gelten für mein Schulkind?
Die Schulen bleiben von Montag, 16. März bis vorerst Freitag, 17. April (Ende der hessischen Osterferien) geschlossen.

Gibt es eine Betreuungsregelung für Schulkinder?
Die Schulen sollen ein Betreuungsangebot einrichten für Kinder, wenn beide Erziehungsberechtigten des Kindes oder der/ die allein Erziehungsberechtigte zu den folgenden Personengruppen gehören:

  • Angehörige des Polizeivollzugsdienstes
  • Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und
  • Vollzugsaufgaben wahrnehmen
  • Angehörige von Feuerwehren
  • Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Justiz
  • Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges
  • Bedienstete von Rettungsdiensten
  • Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes
  • Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in medizinischen und pflegerischen Berufen arbeiten, insbesondere
  • Altenpflegerinnen und Altenpflege
  • Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche im Rahmen der stationären Hilfen zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe betreuen,
  • Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten
  • Ärztinnen und Ärzte
  • Apothekerinnen und Apotheker
  • Desinfektorinnen und Desinfektoren
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
  • Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger
  • Hebammen
  • Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
  • Medizinische Fachangestellte
  • Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten
  • Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten
  • Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinischtechnischer Assistenten für Funktionsdiagnostik
  • Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
  • Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten
  • Anästhesietechnische Assistentinnen/Assistenten
  • Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
  • Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten
  • Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte
  • Zahnmedizinische Fachangestellte

ACHTUNG: Nicht betreut werden kann Ihr Kind, wenn es

  • Krankheitssymptome aufweist
  • in Kontakt zu infizierten Personen steht oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind
  • sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2—Virus
  • aufgehalten hat und noch keine 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind“

 

 

Sobald ich neue Informationen habe, werde ich mich erneut an Sie wenden.

Ich bitte Sie auch sich regelmäßig über die Homepage zu informieren.

Und denken Sie daran das Essen ihrer Kinder abzubestellen.

Nun wünsche ich uns allen einen erholsamen Abend,

viele Grüße,

Birgit Schulmeyer

Schulleiterin